11. Corona-Bekämpfungsverordnung

Die 11. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) vom 11. September 2020 tritt am 16. September in Kraft. Nachgelesen können die dann geltenden Bestimmungen hier: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

Ergänzung 08.10.2020
Für Gastgeber hat die Tourist-Information St. Goar eine umfangreiche Information zu Reisenden aus deutschen Risikogebieten zusammengestellt und per E-Mail versandt. Sollten Sie diese Information nicht erhalten haben, Fragen Sie bei Interesse hier gern nach.

Informationen zu Einreise aus Risikogebieten

Ergänzung 15.10.2020
Beherbergungsverbot bleibt in Rheinland-Pfalz ausgesetzt

„Reisende, die aus Risikogebieten außerhalb der Bundesrepublik einreisen, müssen wie bisher in eine 14-tägige Quarantäne. Die Verpflichtung zur Quarantäne kann durch einen negativen Corona-Test, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden ist, aufgehoben werden. Ein Beherbergungsverbot oder Quarantäne für innerdeutsche Risikogebiete bleibt in Rheinland-Pfalz ausgesetzt“, erklärte Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Zum 8. November werden wir die MusterVO des Bundes zur Einreise aus internationalen Risikogebieten an den RLP Regelungsrahmen anpassen. Bis dahin bleibt es beim bisherigen Testregime.

Quelle: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/infektionsdynamik-unterbrechen-lockdown-verhindern/

Weitere Lockerungen

Ab Mittwoch, 27. Mai 2020, sollen unter Beachtung der Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß den jeweiligen Hygienekonzepten folgende Bereiche wieder öffnen dürfen:

  • Theater, Kinos, Konzerthallen, Opernhäuser und Kleinkunstbühnen
  • Sport im Innenbereich
  • Fitnessstudios und Tanzschulen
  • Freibäder
  • Flohmärkte, Sondermärkte und ähnliche Märkte im Freien
  • Zirkusse und ähnliche im Freien betriebene Einrichtungen

Zudem dürfen Veranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen wieder stattfinden. Hier sind insbesondere das Abstandsgebot, die Personenbegrenzung und die Kontakterfassung zu beachten.

Die Gastronomie darf eine halbe Stunde länger, bis 22:30 Uhr, öffnen und eine Abgabe von Speisen und Getränken an Theken in der Gastronomie oder in Anreichen in Hotels beim Frühstück soll auch möglich sein.

Quelle, vollständiger Text: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/hygienekonzepte-mit-zukunftskonzept-weitere-lockerungen-ermoeglichen/

Ab 10. Juni sollen auch Benutzer ohne eigene Sanitäranlagen wieder auf die Campingplätze dürfen.

Reisebusfahrten und Schiffsreisen sind laut Wirtschaftsminister Volker Wissing (FDP) ab 24. Juni in Rheinland-Pfalz unter Auflagen wieder möglich.

Quelle, vollständiger Beitrag:
https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/neue-corona-lockerungen-in-rheinland-pfalz-100.html

Übernachtungen ja, aber …

Handreichung Gastgewerbe – Hygiene- und Schutzmaßnahmen
Gastronomie und Beherbergung

Beherbergungsbetrieben (Hotels, Hotels garnis, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Camping- und Reisemobilplätze, Privatquartiere, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheimen, Ferienzentren, Jugendherbergen, Hütten u. Ä.; Ausnahme: Dauercamping und Wohnmobilstellplätze sind bereits ab 13.05.2020 zulässig) ist es ab dem 18. Mai 2020, 00.00 Uhr gestattet, unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen ihre Geschäftstätigkeit wiederaufzunehmen: 

(1) Die Gäste werden über die Schutz- und Hygienebestimmungen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert. 

(2) Nur Personen, denen der Kontakt untereinander nach der nach der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz erlaubt ist, dürfen gemeinsam ein Zimmer beziehen. Eine weitere Eingrenzung nach Gästegruppen ist nicht erforderlich. 

(3) Im Eingangsbereich befinden sich gut sichtbare Händedesinfektionsspender für die Gäste. 

(4) Beim Check-in werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen und der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen auf das Notwendige beschränkt. Abstandsmarkierungen und ggf. Abtrennungen garantieren einen geregelten und sicheren Gästeverkehr. 

(5) In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant, Bar, Außen- und Freizeitbereiche, Sanitärbereiche) werden die Abstands- und Hygieneregeln zwischen Mitarbeitern und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten. Das Tragen von Mundschutz in den öffentlichen Bereichen richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. 

(6) Für die gastronomischen Bereiche (Frühstücksservice, Restaurant, Bar) gelten die Regelungen und Bestimmung der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz für die gastronomischen Betriebe. 

(7) Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen. Entsprechend der Größe des Toilettenraums ist die Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Abstandsregeln sind einzuhalten. Ggf. sind einzelne Toiletten/Pissoirs oder z. B. jede zweite zu sperren. 

(8) Gästetoiletten in öffentlichen Bereichen werden in regelmäßigen Abständen gereinigt. Ein Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft ist erforderlich. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife und Einmalhandtücher für die Gäste zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. 

(9)  Sämtliche Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) tragen einen Mund-Nasen-Schutz.

(10)  Die gleichzeitige Nutzung von Personenaufzügen durch mehrere Personen ist entsprechend der Größe der Aufzüge so zu beschränken, dass Abstände eingehalten werden können, soweit die Personen nicht dem gleichen Hausstand angehören.

(11)  Der Einsatz von Gegenständen im Zimmer, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden (z.B. Stifte, Magazine / Zeitungen, Tagesdecken, Kissen) ist auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung / Auswechslung erfolgt. Das gilt auch in anderen Bereichen
(z. B. T agungsbereich).

(12)  Die Möglichkeit der Benutzung hoteleigener Schwimmbäder, Saunen, Wellness-und Fitnessbereiche richtet sich nach der aktuellen Corona- Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.

(13)  Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland- Pfalz. Die danach zulässigen körpernahen Dienstleistungen sind auch im Hotel zulässig. Die dort vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Mund-Nasen- Schutz und Handschutz) werden eingehalten. Der Zugang wird über Vorabterminierung gesteuert.

(14)  Die Zulässigkeit des Angebots von Einzel- und Außensportarten sowie von „stationären“ Außensportarten / Aktivitäten ohne Direktkontakt (z. B. Yoga, Pilates, Bogenschießen) richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.

(15)  Die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS – CoV2- Arbeitsschutzstandards Branche: Gastgewerbe“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in der aktuellen Form gilt es zu berücksichtigen.

Quelle: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/hygieneregeln-fuer-gastronomie-und-hotellerie-handreichung-und-hotline-fuer-betriebe/

Essen gehen ja, aber …

Auszug aus der sechsten Corona-Bekämpfungsverordnung
Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai 2020

Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:

  1. Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),

  2. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen
    (jeweils Innen- und Außengastronomie),

  3. Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen.

Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur unter Beachtung und Einhaltung folgender Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:

  1. Die gebotenen Hygienemaßnahmen, insbesondere Bereitstellung von Desinfektionsmittel und regelmäßige Desinfektion von Stühlen und Tischen, sind einzuhalten.
  1. Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht unter Angabe der Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sämtlicher Gäste. Die Kontaktdaten sind von dem Betreiber der Einrichtung für eine Frist von einem Monat beginnend mit dem Tag des Besuches der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich irreversibel zu löschen. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten der Gäste verlangen; die Daten sind unverzüglich von den Gastronomen zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Der die Reservierung vornehmende Gast ist bei Annahme der Reservierung auf das Vorgehen nach Satz 2 bis 6 hinzuweisen.

  2. Durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen) sind Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeiden. In der Außengastronomie ist dies durch geeignete Kennzeichnungen oder Markierungen sicherzustellen. Die Anmeldung oder die Inanspruchnahme der Reservierung ist an einer zentralen Stelle vorzunehmen. Eine freie Platzwahl ist nicht zulässig.

  3. Im Innen- und Außenbereich ist der Mindestabstand zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen des nächsten Tischs von mindestens 1,5 Metern stets zu gewährleisten. Der Bar- und Thekenbereich ist für den Verbleib von Gästen geschlossen.

  4. Eine Bewirtung erfolgt ausschließlich an Tischen.

  5. An einem Tisch dürfen höchstens die Personen sitzen, die nicht vom Kontaktverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 erfasst sind. Tische dürfen nicht geteilt werden. An Biertischen im Außenbereich dürfen höchstens sechs Personen Platz nehmen, die älter als 12 Jahre sind.

  6. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gastronomischen Einrichtungen haben bei Kundenkontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Gäste der Einrichtung haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies ist nur unmittelbar am Platz entbehrlich. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

  1. Die gaststättenrechtlich genehmigte Anzahl an Tischen für die Bewirtung in der Außengastronomie darf unter Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen ausgeschöpft werden. Es obliegt dem Betreiber der Einrichtung, etwaige Einverständniserklärungen von Eigentümern benachbarter Grundstücke oder sonstige Berechtigungen einzuholen.

  2. Die Reinigung des gebrauchten Geschirrs (Besteck, Gläser, Teller etc.) ist mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.

  3. Die Öffnungszeiten sind auf 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr begrenzt.


    Auslegungshilfe (PDF)

Kinder und Schule

Der Fahrplan für Kinder, Schülerinnen und Schüler wurde nun auch aktuell vorgestellt. Bis zu den Sommerferien sollen alle wieder zur Schule gehen bzw. die Kindertagesstätten besuchen können.

Hilfe für Vereine

Auch viele Vereine stellt die durch Corona zu erliegen gekommene Vereinsarbeit vor finanzielle Probleme. In Rheinland-Pfalz wurde die Problematik erkannt und es werden für Vereine Hilfen angeboten.

Aktuelle Regelungen für
Rheinland-Pfalz ab 11. Mai

Museen dürfen ab Montag, 11. Mai wieder öffnen. Unser Museum auf der Burg Rheinfels ist natürlich dabei. Auf die Tourist Information St. Goar ist ab Montag wieder offiziell geöffnet.

Ab Mittwoch folgen die Restaurants und am Montag, den 18. Mai dürfen schließlich auch Hotel wieder Gäste begrüßen. Alle Lockerungen sind mit allerdings mit Auflagen versehen.

Ich schütze Dich, Du schützt mich

Gesichtsmaske

Beim Einkaufen und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs – hierzu zählen auch die Fähren – muss nun ab heute eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.

Ausnahmen bestehen ebenso für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Geschäften, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen wurden.

Zur vollständigen Verordnung:
https://corona.rlp.de/…/verordnung-zur-maskenpflicht-im-oe…/

Masken gibt es zum Beispiel in St. Goar bei „K” (Foto, https://www.facebook.com/talderloreley/) in der Heerstraße 90 , heute 27. 04. ist hier von 11:00 bis 12:30 Uhr geöffnet(und nach Vereinbarung) oder bei „Die exklusive Modekiste” in der Heerstraße 106.

Läden in St. Goar können wieder öffnen
– Burg muss noch geschlossen bleiben

In Rheinland-Pfalz können ab Montag alle Geschäfte öffnen, wenn Waren nur auf bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche angeboten werden. Das ist in St. Goar kein Problem.

In Thüringen sollen laut einem Beschluss der Landesregierung auch Freilichtmuseen, Galerien und Ausstellungshallen schon ab dem 27. April wieder öffnen dürfen. Voraussetzung dafür seien Auflagen zur Abstandswahrung. Andere Bundesländer haben dazu noch keine Beschlüsse gefasst. Das bedeutet, auch die Burg Rheinfels muss weiterhin geschlossen bleiben.