Testpflicht für ungeimpfte
und nicht genesene Personen

25. Corona-Bekämpfungsverordnung
Rheinland-Pfalz (25. CoBeLVO)
vom 19. August 2021

„Neben Maske, Abstand und Hygiene sind Impfen und Testen die wichtigsten Maßnahmen, wenn wir einen Herbst und Winter ohne Lockdown erleben wollen. Deswegen handeln wir frühzeitig und beschließen eine Testpflicht für nicht getestete oder nicht genesene Personen“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss sich ab dem 23. August testen lassen bei Aktivitäten in Innenräumen. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.

Entwicklung 25.07. bis 12. 08.2021, Grafik Stadt St. Goar/Quelle https://lua.rlp.de/de/unsere-themen/infektionsschutz/meldedaten-coronavirus/

Diese Regelung greift ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.


Eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden ist, wird in folgenden Fällen notwendig:

  • Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • Zugang zur Innengastronomie
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
  • Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
  • Beherbergung: Zusätzlich zu Test bei Anreise und alle 72 Stunden während des Aufenthalts

Die Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist. AHA-Regel beibehalten.

Quelle: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/30-milliarden-euro-fuer-nationalen-wiederaufbaufonds-fuer-hochwassergebiete-und-praeventive-corona-massn-1/

Rhein-Hunsrück-Kreis Stand 
17.08.2021: 12,6 
18.08.2021: 22,3 
19.08.2021: 23,3 
20.08.2021: 37,8 
.
.
23.08.2021: 41,7 

Aktuelle Zahlen

Corona-Test-Station finden

Die Corona-Test-Station in St. Goar ist ab dem 1. August 2021 geschlossen. Hier können Sie eine geöffnete Test-Station finden

Corona-Test

Geben in das Suchfeld oben einfach „Oberwesel”, „Boppard” oder einen anderen Ort ein. Die Informationen zu den Testmöglichkeiten werden Ihnen angezeigt.

Die 24. Corona Bekämpfungsverordnung
ab 2. Juli 2021 mit weiteren Lockerungen

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist von Freitag an mit 25 Personen aus verschiedenen Hausständen gestattet.

Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Kommune unter 35, sind auch Groß-Veranstaltungen wieder möglich. Dabei kann sowohl innen als auch im Freien der Veranstaltungsort bis zur halben Kapazität genutzt werden. Bei Veranstaltungen im Freien, die nicht mit festem Platz beispielsweise im Stadion, sondern auf einem Festplatz oder in einem Park stattfinden, liegt die mögliche Zuschauerzahl grundsätzlich bei 5.000. Auch größere Veranstaltungen sind in Abstimmung mit den örtlichen Behörden zulässig.

Eine Entlastung gibt es auch für Servicemitarbeiter und -mitarbeiterinnen in Gastronomie und Hotellerie. Für sie entfällt die Maskenpflicht, wenn ein tagesaktueller Test vorliegt. Und auch die Gäste profitieren: In der Gastronomie entfallen für sie nun auch im Innenbereich Testpflicht und Vorausbuchungspflicht.

In Hotels ist nur noch bei Anreise ein Test notwendig.

Quelle: Auszug aus Text von
https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/malu-dreyer-clemens-hoch-prof-bodo-plachter-und-dr-wolfgang-kohnen-mit-3-g-regel-in-den-sommer/

Vierundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung
Rheinland-Pfalz (24. CoBeLVO) vom 30. Juni 2021

23. Corona-Bekämpfungsverordnung

Ab Freitag, 18. Juni 2021 tritt die 23. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Weitere Öffnungsschritte sollen in der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung zum 2. Juli folgen.

Die Maskenpflicht wird gelockert und Gruppen, die sich treffen können, werden größer. Was sich aktuell geändert hat, lesen Sie hier: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/maskenpflicht-in-schulen-und-im-freien-wird-gelockert/

Die aktuelle Corona-Verordnung hier:
https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

Ab 2. Juni Außengastronomie ohne Test und weitere Lockerungen

Einen großen Schritt in Richtung Normalität hat die Rheinland-Pfälzische Landesregierung verkündet. Erleichterungen gibt es in den Bereichen Kontaktbeschränkungen, Außenaktivitäten, Gastronomie und Hotels, Kultur, Freizeiteinrichtungen und -aktivitäten, Sport, Kirchen und Laienkultur. 

Alles zu den Änderungen ab 2. Juni 2021 können Sie hier nachlesen:
https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/rheinland-pfalz-startet-mit-weiteren-oeffnungsschritten-in-den-sommermonat-juni-1/

Zweiundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung
Rheinland-Pfalz (22. CoBeLVO) vom 1. Juni 2021
 
https://www.kreis-sim.de/media/custom/3347_909_1.PDF?1622622313

Regelungen für Genesene und Geimpfte
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Verordnungsentwurf_Corona-Impfung.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Luca-App gestartet

Ab sofort kann die Kontakterfassung im Rhein-Hunsrück-Kreis auch per Luca-App durchgeführt werden, da diese nun auch hier mit dem Gesundheitsamt verknüpft ist. Rechtlich heißt es dazu in der 20. CoBeLVO vom 11. Mai 2021 in § 1 Satz 8:

[…] Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete kann eine digitale Erfassung der Daten nach Satz 2 anbieten; in diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung nach Satz 3, sofern durch das eingesetzte Erfassungssystem eine Prüfung der angegebenen Telefonnummer erfolgt (beispielsweise mittels SMS-Verifikation).

Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen kostenfrei in einem von diesem nutzbaren Format zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine papiergebundene Datenerfassung anzubieten.

Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch das zuständige Gesundheitsamt oder eine Weiterverwendung durch dieses zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. […] 

https://www.luca-app.de

Zu der Corona Warn App heißt es:

luca und die CWA ergänzen sich, funktionieren aber grundverschieden und erfüllen andere Aufgaben. Die CWA ermöglicht vor allem eine anonyme Information einzelner Bürgerinnen und Bürger über Risikokontakte im Alltag. Persönliche Kontaktdaten werden hierbei nicht erhoben. Die Gesundheitsämter sind nicht eingebunden und können die CWA zur Kontaktnachverfolgung daher nicht einsetzen. Dies ermöglicht luca, welches über direkte Schnittstellen zu den Gesundheitsämtern und eine Anbindung zur Kontaktnachverfolgungssoftware SORMAS verfügt. Anders als die CWA kann luca zudem ohne Smartphone oder die App genutzt werden.

https://corona.rlp.de/de/service/luca-app/