Essen gehen ja, aber …

Auszug aus der sechsten Corona-Bekämpfungsverordnung
Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai 2020

Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:

  1. Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),

  2. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen
    (jeweils Innen- und Außengastronomie),

  3. Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen.

Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur unter Beachtung und Einhaltung folgender Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:

  1. Die gebotenen Hygienemaßnahmen, insbesondere Bereitstellung von Desinfektionsmittel und regelmäßige Desinfektion von Stühlen und Tischen, sind einzuhalten.
  1. Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht unter Angabe der Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sämtlicher Gäste. Die Kontaktdaten sind von dem Betreiber der Einrichtung für eine Frist von einem Monat beginnend mit dem Tag des Besuches der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich irreversibel zu löschen. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten der Gäste verlangen; die Daten sind unverzüglich von den Gastronomen zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Der die Reservierung vornehmende Gast ist bei Annahme der Reservierung auf das Vorgehen nach Satz 2 bis 6 hinzuweisen.

  2. Durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen) sind Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeiden. In der Außengastronomie ist dies durch geeignete Kennzeichnungen oder Markierungen sicherzustellen. Die Anmeldung oder die Inanspruchnahme der Reservierung ist an einer zentralen Stelle vorzunehmen. Eine freie Platzwahl ist nicht zulässig.

  3. Im Innen- und Außenbereich ist der Mindestabstand zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen des nächsten Tischs von mindestens 1,5 Metern stets zu gewährleisten. Der Bar- und Thekenbereich ist für den Verbleib von Gästen geschlossen.

  4. Eine Bewirtung erfolgt ausschließlich an Tischen.

  5. An einem Tisch dürfen höchstens die Personen sitzen, die nicht vom Kontaktverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 erfasst sind. Tische dürfen nicht geteilt werden. An Biertischen im Außenbereich dürfen höchstens sechs Personen Platz nehmen, die älter als 12 Jahre sind.

  6. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gastronomischen Einrichtungen haben bei Kundenkontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Gäste der Einrichtung haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies ist nur unmittelbar am Platz entbehrlich. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

  1. Die gaststättenrechtlich genehmigte Anzahl an Tischen für die Bewirtung in der Außengastronomie darf unter Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen ausgeschöpft werden. Es obliegt dem Betreiber der Einrichtung, etwaige Einverständniserklärungen von Eigentümern benachbarter Grundstücke oder sonstige Berechtigungen einzuholen.

  2. Die Reinigung des gebrauchten Geschirrs (Besteck, Gläser, Teller etc.) ist mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.

  3. Die Öffnungszeiten sind auf 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr begrenzt.


    Auslegungshilfe (PDF)